RS Vwgh 1995/3/28 92/07/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

Rechtssatz

Bei einer Wirtschaftsbrücke, die keiner Bewilligung nach § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 bedarf, ist für die Interpretation, wer Verpflichteter nach § 38 Abs 2 lit b zweiter Teilsatz legcit sein könnte, aufgrund des § 12 Abs 2 legcit nichts zu gewinnen.

§ 12 legcit regelt nämlich, wie aus dessen Überschrift und auch aus dessen Abs 1 zu ersehen ist, "Grundsätze für die Bewilligung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070081.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten