RS Vwgh 1995/3/29 92/10/0463

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §76;
VStG §64 Abs3;
WeinG 1985 §2;
WeinG 1985 §58 Abs3;
WeinG 1985 §6 Abs5;
WeinV §2 Abs1;

Rechtssatz

Wird einem Beschuldigten vorgeworfen, Most in Verkehr gesetzt zu haben, der einen höheren Gehalt an freier schwefeliger Säure aufweise als dies bei der Abgabe an den Verbraucher zulässig sei, so ist dem Beschuldigten dann, wenn für die Untersuchung dieses Stoffes tarifmäßig ein eigener Betrag vorgeschrieben ist, nur dieser Betrag aufzuerlegen. Anderes wird dann zu gelten haben, wenn im Rahmen einer gebotenen Gesamtanalyse tarifmäßig auch ein Gesamtertrag vorgesehen ist.

Schlagworte

Heim Pflegling außerordentliche Fürsorgepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100463.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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