RS Vfgh 1991/6/10 B821/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z4
StPO §177 Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers wegen Wiederholungsgefahr; Einholung eines richterlichen Haftbefehls durch Herstellung einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich

Rechtssatz

Die Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete im Wachzimmer gegen 19 Uhr 30 des 27.05.90 Anzeige, ihr Ehemann habe sie des öfteren geschlagen und mit dem "Umbringen" bedroht. Um 21 Uhr 10 begab sich ein Polizeibeamter in ihre Wohnung, wo er den Angezeigten (um 21 Uhr 20) wegen des Verdachtes des Vergehens der gefährlichen Drohung (§107 Abs2 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung (§83 Abs1 bzw Abs2 StGB) festnahm. Nach Entgegennahme der Anzeige hatte mithin ausreichend Zeit bestanden (nämlich mehr als 1 1/2 Stunden), um an den diensthabenden (Journal-)Richter des zuständigen Landesgerichts für Strafsachen Wien telefonisch mit dem Ersuchen um Erlassung eines Haftbefehls heranzutreten, zumal die Anzeigerin im Wachzimmer wartete, sie also damals nicht (mehr) Gefahr lief, von ihrem Ehemann tätlich angegriffen zu werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Wiederholungsgefahr, richterlicher Befehl, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B821.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B00821_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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