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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §53 Abs1 litb;Rechtssatz
Betriebsfinanzamt gemäß § 53 Abs 1 lit b BAO ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet. Der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet, ergibt sich aus der jeweiligen tatsächlichen Gestaltung der Dinge. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird, dh die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht (Hinweis: E 23.2.1987, 85/15/0131; E 26.6.1992, 90/17/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150206.X02Im RIS seit
20.11.2000