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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §423 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung als verspätetRechtssatz
Gemäß §423 Abs2 ZPO (iVm §35 VfGG) sind Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles beim Prozeßgericht anzubringen. Das Erkenntnis, dessen Ergänzung beantragt wird, wurde den Beschwerdeführern am 20.11.90 zugestellt; der mit 09.04.91 datierte Ergänzungsantrag der Beschwerdeführer langte am 10.04.91 beim Verfassungsgerichtshof ein und war deshalb als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B20.1989Dokumentnummer
JFR_10089390_89B00020_2_01