RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0129

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §10;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, wonach bei nachträglicher Einbeziehung von Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs 2 Krnt GSGL diese keine dem § 10 Krnt GSLG entsprechende nachträgliche Beitragsverpflichtung zu den Errichtungskosten treffen würde, übersieht, daß zwar keine gesetzliche Regelung in diesen Fällen existiert, jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Leistung derartiger Beträge von der Satzung der jeweiligen Bringungsgemeinschaft abhängt und sich nach dieser regelt (Hinweis E 23.6.1987, 87/07/0006, VwSlg 12493 A/1987). Es hat daher die Bringungsgemeinschaft aufgrund des Krnt GSLG im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in der Hand, die Beitragsleistung in ihrer Satzung auch für neue Mitglieder iSd § 14 Abs 2 Krnt GSLG entsprechend zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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