RS Vwgh 1995/4/26 92/07/0129

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §12 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs 2 Krnt GSLG besteht ein Rechtsanspruch der dort

genannten Eigentümer auf Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft

im Fall der dort genannten Voraussetzungen (arg.: "... sind die

Eigentümer ... als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft

einzubeziehen"). Wesentlich ist dabei, daß es sich um eine Regelung betreffend landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bringungsrechte handelt, und die Grundstücke, zu deren Gunsten ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind (vgl § 1 Abs 1 Krnt GSLG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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