RS Vwgh 1995/5/16 93/08/0141

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Index

50/04 Berufsausbildung
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
70/05 Schulpflicht

Norm

ASVG §49 Abs1;
BAG 1969 §12 Abs2;
BAG 1969 §17;
BAG 1969 §2 Abs5 litf;
BAG 1969 §7;
BAG 1969 §8;
KollV Angestellte Rechtsanwaltskanzleien;
SchPflG 1985 §1;
SchPflG 1985 §20;

Rechtssatz

Wird außer den Fertigkeiten, die ausschließlich in einer Rechtsanwaltskanzlei gefragt sind, auch eine Ausbildung vermittelt, die in jedem Berufszweig als Bürokaufmann benötigt wird, ist trotzdem Gegenstand des Lehrvertrages die Erlernung der Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgehilfin mit dem dort umschriebenen Berufsbild, wozu der Besuch einer Berufsschule nicht erforderlich ist (und nach § 20 SchPflG auch nicht vorgeschrieben ist), und nicht jener eines Bürokaufmanns mit den aufgrund des § 8 BAG 1969 erlassenen Ausbildungsrichtlinien und dem im Rahmen des dualen Systems der Ausbildung nach dem BAG 1969 (Hinweis Berger-Fida-Gruber, BAG 1969, Anm 2 zu § 1 BAG 1969) verpflichtenden Besuch einer Berufsschule, und wird daher mit einem solchen Lehrvertrag kein Lehrverhältnis iSd BAG 1969 begründet.

Schlagworte

KollektivvertragSondervereinbarungEntgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080141.X05

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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