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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21;Rechtssatz
Nach § 38 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 kann die Bewilligung nach dieser Gesetzstelle auch zeitlich befristet erteilt werden. Aspekte für die Bemessung der Befristung enthält die Bestimmung nicht. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er etwa auch in den Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 WRG 1959 zum Ausdruck kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070027.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012