RS Vwgh 1995/5/23 95/07/0027

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 kann die Bewilligung nach dieser Gesetzstelle auch zeitlich befristet erteilt werden. Aspekte für die Bemessung der Befristung enthält die Bestimmung nicht. Solche ergeben sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er etwa auch in den Befristungen für Wasserbenutzungsrechte regelnden § 21 WRG 1959 zum Ausdruck kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070027.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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