RS Vwgh 1995/5/23 95/04/0091

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §110 Abs1 Z4 idF 1993/029;
GewO 1973 §115 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §173 Abs1 Z5;
GewO 1973 §176 Abs2;
GewO 1994 §108 Abs1 Z4;
GewO 1994 §113 Abs2;
GewRNov 1992;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar knüpft § 108 Abs 1 Z 4 iVm § 113 Abs 2 GewO 1994 die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer in einem bestimmten Kehrgebiet an das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Insoweit ist auch eine Bedachtnahme auf in diesem Gebiet bestehende Rauchfangkehrerbetriebe normiert. Diese Bestimmungen bringen aber nicht zum Ausdruck, daß dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer ein Anspruch auf Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes im selben Kehrgebiet durch einen anderen oder auch nur auf Teilnahme im Verfahren über dessen Gewerbeanmeldung zukäme. Vielmehr bleibt - mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschrift - die Rechtssphäre des Gewerbeinhabers durch die Erlangung einer neuen Gewerbeberechtigung gänzlich unberührt. In diesem Punkt hat die Rechtslage durch die GewRNov 1992, BGBl 1993/29, keine inhaltliche Änderung erfahren (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0195).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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