RS Vwgh 1995/5/29 94/10/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines zu schützenden volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interesses, etwa die Sicherung der Benützbarkeit von Verkehrsanlagen, reicht allein nicht für eine Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 aus; erforderlich ist vielmehr weiters, daß dieses volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse durch EINE BANNLEGUNG zu schützen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten