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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Aus der Festlegung als Begünstigter in einem Bannlegungsbescheid nach § 30 Abs 5 ForstG 1975 resultiert die Berechtigung des Begünstigten zur Bekämpfung dieses Bescheides, da die Festlegung für ein allfälliges Entschädigungsverfahren bindende Wirkung hat. In einem solchen Verfahren nach § 31 ForstG 1975 könnte der Begünstigte seine Stellung als Begünstigter und die Berechtigung der Bannlegung nicht mehr bekämpfen, sondern nur noch die Höhe der Entschädigung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X01Im RIS seit
17.07.2001