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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 sind nicht gegeben, wenn bereits der gegenwärtige Zustand für den Schutz der volkswirtschaftlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen ausreicht; dies gilt auch für den Fall, daß noch weitere - eine Bannlegung nicht voraussetzende - Maßnahmen erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100115.X03Im RIS seit
17.07.2001