RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ErbStG;
GebG 1957 §15 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995

Rechtssatz

Erkennbarer Sinn der Regelung des § 15 Abs 3 GebG ist in bezug auf die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, die Belastung desselben Rechtsvorganges mit dieser Steuer und der Rechtsgebühr zu vermeiden; diese Gesetzesstelle soll also eine Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge vermeiden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG genügt es, daß das Rechtsgeschäft dem Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz unterliegt; es ist also nicht erforderlich, daß die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer tatsächlich auch vorgeschrieben wurde. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht nach dem GebG zu lösen (Hinweis E 27.9.1990, 89/16/0214, 0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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