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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ist die belangte Behörde - unwidersprochen - davon ausgegangen, daß der Beschuldigte Betreiber des Glücksspielautomaten war, und hat sie ungeachtet dessen dem Beschuldigten DIE ANSTIFTUNG EINES KELLNERS zur Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989 zur Last gelegt, so setzt dies voraus, daß der Kellner als unmittelbarer Täter, als eine Person, die den Glücksspielautomaten betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber), überhaupt in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X03Im RIS seit
20.11.2000