RS Vwgh 1995/6/23 91/17/0022

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Macht ein Dienstnehmer eines Betreibers (Veranstalters) einer Ausspielung einen Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten im Lokal des Betreibers auftragsgemäß den Spielern zugänglich, dann verwirklicht der Dienstnehmer nicht das Tatbild des Zugänglichmachens als Inhaber der Geräte. Vielmehr fällt die Anordnung desjenigen, dem Gewinn und Verlust aus dem Betrieb des Apparates zugerechnet werden, an seine Dienstnehmer, einen Glücksspielapparat (zB einen zeitweise "abgeschalteten" Apparat) den Spielern zugänglich zu machen und die Spielgewinne auszuzahlen, unter den Tatbestand des Betreibens (Veranstaltens) iSd § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170022.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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