RS Vwgh 1995/6/27 92/07/0140

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs4;

Rechtssatz

Kommt dem Bf im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG Parteistellung zu und ist er mangels Erhebung entsprechender Einwendungen im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG präkludiert, so ist der Schluß verfehlt, daß der Bf mangels jeglicher Verletzungsmöglichkeit seiner Rechte durch den Überprüfungsbescheid nach § 29 Abs 4 WRG keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung hätte. Der Bf ist vielmehr auf jene Einwendungen betreffend die ordnungsgemäße Ausführung der letztmaligen Vorkehrungen beschränkt, welche das Ergebnis des Verfahrens nach § 29 Abs 1 WRG gebildet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070140.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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