RS Vwgh 1995/6/28 94/01/0432

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §178a;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Nicht unbedingt entspricht die Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem Familiennamen der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maße als die Beibehaltung des bisherigen Namens. In Ausnahmefällen könnte eine andere Betrachtungsweise geboten sein, wobei die gesamte Lebenssituation des Kindes zu berücksichtigen ist (Hinweis E 21.9.1994, 93/01/1289; hier: im Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen könnte es bei Verdrängung des Vaters etwa durch Annullierung des Namens, der bereits bisher um das mj Kind sehr bemüht war und in Zukunft sicher eine größere Rolle als bisher spielen werde, in der Folge zu Identitätsstörungen beim Kind kommen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010432.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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