RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0071

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist, sind als "bauliche Herstellungen" im Sinne einer Abänderung von "anderen Anlagen" gemäß § 38 Abs 1 WRG zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070071.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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