RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0007

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §137 Abs4 liti;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §39 Abs1;

Rechtssatz

Ob privatrechtliche Vereinbarungen oder ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG bezüglich der Nutzung auf einer Parzelle befindlicher Wässer abgeschlossen wurden, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG nicht entscheidungserheblich (hier: Eigenmächtige Ableitung der Wässer auf dieser Parzelle, wodurch der natürliche Zulauf zu einem Teich gehindert wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070007.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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