RS Vfgh 1991/11/30 B1382/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1991
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Gesetz vom 09.09.1910 betreffend das Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen. RGBl 185/1910
AVG §6
ZiviltechnikerG §6 Abs1
ZiviltechnikerG §20 Abs2
GewO 1973 §71 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung des Beschwerdeführers (Ziviltechniker) im Recht auf freie Erwerbsausübung und im Gleichheitsrecht durch Abweisung seines Antrags auf Feststellung der Berechtigung zur Prüfungstätigkeit betreffend durch Gewerbebetriebe in Verkehr gebrachte Maschinen und Geräte; sachliche Rechtfertigung der Beschränkung dieser Prüfungstätigkeit auf staatlich autorisierte Prüfanstalten; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf "Autorisation iSd des §71 Abs5 Gewerberechtsnovelle 1988"

Rechtssatz

Die Auslegung des §71 Abs5 GewO 1973 durch die belangte Behörde, wonach zur Prüfung von Maschinen oder Geräten, die von Gewerbetreibenden in Verkehr gebracht werden, im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Benützer lediglich besondere, "staatlich autorisierte Prüfanstalten mit entsprechendem Autorisationsumfang" und nicht Ziviltechniker schlechthin im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges nach dem Ziviltechnikergesetz zugelassen sind, ist jedenfalls denkmöglich und widerspricht nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG. Es überschreitet den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht, wenn er eine so sehr im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit wie die Prüfung, ob Maschinen und Geräte bestimmten Sicherheitsstandards genügen, an strenge Voraussetzungen bindet.

Daß Ziviltechniker nicht schlechthin auf Grund ihrer Befugnisse nach dem ZiviltechnikerG zu einer Prüfung gemäß §71 Abs5 GewO 1973 zugelassen sind, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß sie der Behörde auch die Ausstattung mit den für eine "Prüfanstalt" typischen, erforderlichen Einrichtungen gemäß dem Gesetz betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. 185/1910, nachweisen, stößt auf keine Bedenken, da der Standard technischer Hilfseinrichtungen nach §20 Abs2 ZiviltechnikerG offenbar von vornherein und zwingend nicht an die "erforderlichen Einrichtungen" einer Prüfanstalt nach §1 letzter Halbsatz des Gesetzes RGBl. 185/1910 heranreicht.

Die gesetzliche Beschränkung der Durchführung der Prüfung gemäß §71 Abs5 GewO 1973 auf "staatlich autorisierte Prüfanstalten" widerspricht auch nicht dem Gleichheitssatz. Es ist von der Sache her gerechtfertigt, für die Prüfung nach §71 Abs5 GewO 1973 wegen ihrer besonderen Anforderungen über die fachliche Eignung des Prüfungspersonals hinaus auch den vor Erteilung der staatlichen Autorisierung zu erbringenden Nachweis der für die "Durchführung der Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen erforderlichen Einrichtungen" zu fordern.

Die belangte Behörde konnte den Antrag des Beschwerdeführers auf "Autorisation im Sinne des §71 Abs5 Gewerberechtsnovelle 1988" dahin verstehen, daß er die Zulassung als staatlich autorisierte Prüfanstalt - vorerst ausschließlich - gestützt auf §71 Abs5 GewO 1973 begehrt. Da diese Bestimmung aber kein derartiges Zulassungsverfahren vorsieht, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §6 AVG 1950 zu Recht zurück (zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Ziviltechniker, Berufsrecht Ziviltechniker, Gewerberecht, Schutzbestimmungen (Gewerberecht), Prüfung (Maschinen und Geräte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1382.1989

Dokumentnummer

JFR_10088870_89B01382_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten