RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0163

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §98 Abs1;

Rechtssatz

In dem Falle, in dem sich eine Partei in einem Wasserrechtsverfahren, das den Antrag einer anderen Partei auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserbenutzungsrecht zum Gegenstand hat, von ihrem Sohn vertreten läßt, der auch als Vertreter der Gemeinde auftritt, die sich wie die erstgenannte Partei gegen das Projekt ausspricht, ist die Anwendung des § 7 AVG nicht möglich, da einem Vertreter der Gemeinde nicht behördliche Aufgaben im Wasserrechtsverfahren zukommen.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070163.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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