RS Vwgh 1995/7/20 94/07/0184

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs2;

Rechtssatz

Behauptet der Bf im Zuge des Verwaltungsverfahrens betreffend die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an ihn, die von ihm vorgenommene Verrohrung eines Gerinnes zu entfernen, wiederholt, das von ihm verrohrte Gerinne stelle ein Privatgewässer dar, muß die belangte Behörde dazu Feststellungen treffen, um beurteilen zu können, ob die Verrohrung einer Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 WRG unterliegt. Der Hinweis der belangten Behörde auf einen von ihr vormals erlassenen rechtskräftigen Bescheid, mit welchem die Erteilung einer Bewilligung zur Verrohrung des Gerinnes versagt wurde, vermag unterlassene Feststellungen zur Bewilligungspflicht dieser Verrohrung nicht zu ersetzen. Eine Bindung an die diesem Bescheid zugrundeliegende Auffassung, die Verrohrung sei bewilligungspflichtig, bestünde nur dann, wenn die Frage der Bewilligungspflicht in einem Verfahren zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages eine Vorfrage wäre, die die zur Bewilligung zuständige Behörde als Hauptfrage zu beurteilen hatte oder wenn vom Gesetzgeber sonst eine derartige Bindung angeordnet worden wäre. Ob eine ohne Bewilligung vorgenommene Maßnahme einer Bewilligung bedurft hätte, ist aber im Verfahren nach § 138 WRG nicht als Vorfrage zu beurteilen, sondern stellt eine Hauptfrage dar. Auch kann der von der belangten Behörde getätigte Hinweis auf ihren vormals erlassenen Bescheid nicht als Verweisung auf eine dort enthaltene nähere Begründung der Bewilligungspflicht angesehen werden, da dieser Bescheid zu der Frage, ob das Gerinne ein öffentliches Gewässer ist, keine Ausführungen enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070184.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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