RS Vwgh 1995/7/20 93/07/0047

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;

Rechtssatz

Lautet ein Spruchteil des Bescheides dahingehend, daß die Errichtung eines bestimmten Abschnittes einer Bundesstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich eines bestimmten Baches projektsgemäß unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt werde, so ist ihm die Absicht der Wasserrechtsbehörde zu entnehmen, eine Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG zu erteilen. Die nach der Begründung des Bescheides im bewilligten Projekt vorgesehenen Rohrdurchlässe des Straßenbauvorhabens deuten dem entgegen aber auf das Vorliegen eines nach § 41 Abs 1 WRG bewilligungsbedürftigen Schutzwasserbaues und Regulierungswasserbaues hin (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006). Ist das Straßenbauvorhaben im Umfang des zum genannten Bescheidspruchteil getätigten Abspruches schon nach § 41 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig, dann geht dieser Bewilligungstatbestand der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 WRG vor (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107), was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 WRG für die Frage der Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070047.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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