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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ViehWG §13 Abs3;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid leidet an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis einen Sachverhalt zugrundegelegt hat, der mit der Aktenlage nicht übereinstimmt (Hinweis E 14.9.1984, 84/02/0030). Diese Aktenwidrigkeit betrifft im konkreten Fall auch einen wesentlichen Punkt, da zwar auch bei einer Sachverhaltsfeststellung, die von der Aktenlage gedeckt ist (hier: Überschreitung des bewilligten Mastschweinebestandes um 72 Tiere), der Tatbestand (hier § 27 Abs 4 iVm § 13 Abs 3 ViehWG 1983) verwirklicht wäre, das Ausmaß der Überschreitung aber sowohl die Richtigkeit des Tatvorwurfes (angelastet wurde eine Überschreitung um 163 Tiere) im Schuldspruch berührt, als auch gemäß § 19 Abs 1 und § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung ausschlaggebend sein kann.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994170286.X02Im RIS seit
11.07.2001