RS Vwgh 1995/7/21 94/17/0286

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Veröffentlicht am 21.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs3;
ViehWG §27 Abs4;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid leidet an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis einen Sachverhalt zugrundegelegt hat, der mit der Aktenlage nicht übereinstimmt (Hinweis E 14.9.1984, 84/02/0030). Diese Aktenwidrigkeit betrifft im konkreten Fall auch einen wesentlichen Punkt, da zwar auch bei einer Sachverhaltsfeststellung, die von der Aktenlage gedeckt ist (hier: Überschreitung des bewilligten Mastschweinebestandes um 72 Tiere), der Tatbestand (hier § 27 Abs 4 iVm § 13 Abs 3 ViehWG 1983) verwirklicht wäre, das Ausmaß der Überschreitung aber sowohl die Richtigkeit des Tatvorwurfes (angelastet wurde eine Überschreitung um 163 Tiere) im Schuldspruch berührt, als auch gemäß § 19 Abs 1 und § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung ausschlaggebend sein kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170286.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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