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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §93 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist nach § 93 Abs 2 FinStrG unter anderem, daß sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Zweck der Hausdurchsuchung ist somit unter anderem die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweise über die Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden (Hinweis: OGH 22.6.1993, 1 Ob 22/92, SZ 66/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160169.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012