RS Vwgh 1995/7/26 95/16/0169

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist nach § 93 Abs 2 FinStrG unter anderem, daß sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Zweck der Hausdurchsuchung ist somit unter anderem die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweise über die Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden (Hinweis: OGH 22.6.1993, 1 Ob 22/92, SZ 66/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160169.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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