RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0056

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78 Abs1;
EStG 1988 §79 Abs1;
EStG 1988 §83 Abs1;
FamLAG 1967 §41;
HKG 1946 §57 Abs4;
HKG 1946 §57 Abs5 idF 1993/958;
KO §50;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;

Rechtssatz

In der von der Abgabenbehörde im Einklang mit dem Gesetz erhobenen Forderung nach gesetzmäßiger Abfuhr lohnabhängiger Abgaben durch den Masseverwalter auch in der quotenmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern bei Verteilung der Konkursmasse kann keine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung von Konkursgläubigern erblickt werden, da gemäß § 83 Abs 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer Steuerschuldner beim Lohnsteuerabzug ist. Da mit gesetzmäßiger Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer keine gegen den Gemeinschuldner, sondern eine gegen den Arbeitnehmer gesetzlich begründete Abgabenschuld berücksichtigt wird, können Gläubiger des Gemeinschuldners als Arbeitgeber insofern in ihrem Gleichbehandlungsanspruch schon begrifflich nicht verletzt sein. Für den Dienstgeberbeitrag nach den §§ 41 ff des FamLAG 1967 und den darauf erhobenen Zuschlag nach § 57 Abs 4 (nunmehr Abs 5) HKG gilt insoweit zwar anderes, als Schuldner dieser Beiträge nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist, doch ist in der gesetzmäßigen Abfuhr auch dieser Beiträge im Zuge der quotenmäßigen Befriedigung als Konkursforderungen geltend gemachter Lohnansprüche eine Verletzung der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger deswegen nicht zu erblicken, weil die den Masseverwalter treffende gesetzliche Pflicht zur Selbstbemessung dieser Beiträge die gar nicht mögliche Anmeldung durch die Abgabenbehörde im Konkurs ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130056.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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