RS Vfgh 1992/2/24 B877/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
B-VG Art83 Abs2
RAO §10 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Erhebung von Rekursen im eigenen Namen als Hypothekargläubiger in einer Zwangsversteigerungssache trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis zur Verpflichteten

Rechtssatz

Keine Verletzung des nach Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Parteiengehör.

Das gegenständliche Disziplinarverfahren war aufgrund einer vom Kreisgericht Wels erstatteten Anzeige eingeleitet worden, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, und zu deren Inhalt er eine Stellungnahme abgegeben hat. Aus dem Disziplinarakt geht weiters hervor, daß dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluß am 13.04.90 zugekommen ist, daß er am 20.06.90 eine Äußerung abgegeben hat und daß er schließlich zu der für 29.06.90 anberaumten Disziplinarverhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, er jedoch zur Verhandlung nicht erschienen ist.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

Soweit der Beschwerdeführer meint, bei seinem Einschreiten in eigener Sache mit Rekursen gegen die Meistbotsverteilung handle es sich um ein fortgesetztes Delikt, sodaß er hiefür im Hinblick auf seine vorausgehende Verurteilung nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könne, hält ihm die belangte Behörde vertretbar entgegen, daß er die Rekurse erst nach der Verurteilung durch den Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Erkenntnis vom 06.05.88 erhoben habe, was die Annahme eines fortgesetzten Deliktes mangels Vorliegens eines einheitlichen Gesamtvorsatzes ausschließe.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, daß seine Rekurse gegen die Meistbotsverteilung nicht gegen die Verpflichtete gerichtet gewesen seien, weil für diese keinesfalls ein Überling in Frage gekommen wäre, dann ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend, weil - wie im angefochtenen Bescheid ebenfalls denkmöglich dargelegt wird - das primäre Interesse des Hypothekargläubigers einer Zwangsversteigerung auf die Befriedigung seiner Pfandforderung aus dem Meistbot einer im (vormaligen) Eigentum der verpflichteten Partei gestandenen Liegenschaft gerichtet ist und sich schon aus den unter Verzeichnung von Kosten erhobenen Rekursen das Bestehen einer Interessenkollision zur Position der Verpflichteten ergibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren Parteiengehör, Parteiengehör, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsstrafrecht, Delikt fortgesetztes, Exekutionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B877.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00877_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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