RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0297

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214 Abs1;
BAO §217 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 217 Abs 2 BAO bezieht sich nach ihrem insoweit klaren Wortlaut auf folgenden Fall: Eine Abgabe, die einen bestimmten Fälligkeitstag hat, wird deshalb nicht fristgerecht entrichtet, weil gemäß § 214 BAO eine Verrechnung zu Gunsten einer anderen Abgabe mit einem späteren Fälligkeitstermin vor Ablauf dieses späteren Fälligkeitstermines erfolgte. In diesem Fall tritt betreffend die dadurch unbeglichen gebliebene erstgenannte Abgabe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumnisschlages nur dann ein, wenn diese Abgabe in der Folge auch während der längeren Zahlungsfrist nicht beglichen wird, die für die andere, vorzeitig durch Verrechnung beglichene Abgabe zur Verfügung gestanden wäre. Mit anderen Worten: Für die erste, an sich früher fällig werdende Abgabe gilt dann der spätere Fälligkeitstermin, der für die vorzeitig entrichtete Abgabe zur Verfügung gestanden wäre (Hinweis E 9.6.1986, 86/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160297.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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