RS Vwgh 1995/8/30 94/16/0297

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Veröffentlicht am 30.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214 Abs1;
BAO §217 Abs2;

Rechtssatz

In dem Fall, in dem eine Abgabenfälligkeit besteht und eine auf dem Konto einlangende, an sich eine andere, später fällig werdende Abgabe betreffende Zahlung gemäß § 214 Abs 1 BAO auf die schon fällige, ältere Schuld verrechnet wird, ist § 217 Abs 2 BAO nicht anzuwenden (Hinweis: E 9.6.1986, 86/15/0049, sowie das von Stoll, BAO Kommentar III 2323 Abs 1 gebrachte Beispiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160297.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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