RS Vwgh 1995/9/5 92/08/0041

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Widerrufsbescheid gegenüber dem Arbeitslosen hat keine erweiterte Rechtskraft und steht daher Einwendungen der dritten Person, die zum Ersatz unberechtigten Bezuges von Arbeitslosengeld herangezogen werden soll, nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992080041.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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