RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0022

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Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §140;
AlVG 1977 §20 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §20 Abs3 idF 1987/615;

Rechtssatz

Auch dann, wenn ein Großelternteil seinen Enkel im Rahmen der Haushaltsführung betreut, liegt - ungeachtet von Geldunterhaltsleistungen des Sohnes des Betreuenden und des Vaters des betreuten Kindes - ein wesentlicher tatsächlicher Beitrag zum Unterhalt des Kindes iSd § 20 Abs 2 erster Halbsatz AlVG vor (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0311, E 13.3.1990, 89/08/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080022.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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