RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0069

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist iVm der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEinwendung der entschiedenen SacheZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170069.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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