RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0069

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Wiedereinsetzungswerber durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist von seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre aber im konkreten Fall der rechtzeitige, jedoch hinsichtlich der Zurechnung zum Wiedereinsetzungswerber zweifelhafte Einspruch dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Damit ist dem Wiedereinsetzungsantrag die Behauptung einer Fristversäumnis nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170069.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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