RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
AWG 1990 §30;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155 ;
AWG 1990 §44 Abs6;
SAG §14;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339

Rechtssatz

Anlagen, die gemäß § 14 SAG rechtskräftig vor dem Inkrafttreten des AWG 1990 bewilligt worden waren (hier: Pyrolyseanlage), bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach dem AWG 1990 gemäß § 28 AWG 1990 oder § 29 AWG 1990. Auch wenn das AWG 1990 in bezug auf Bewilligungen gemäß § 14 SAG keine ausdrückliche Anordnung - wie sie im § 45 AWG 1990 zu etlichen anderen Bewilligungen des SAG vorgesehen wurden - getroffen hat, daß derartige Bewilligungen als Bewilligungen nach dem AWG 1990 anzusehen seien, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 44 Abs 6 AWG 1990 idF BGBl 1994/155, wie dies auch schon aus dem bis dahin geltenden, diesbezüglich aber weniger deutlichen § 44 Abs 6 AWG 1990 (in der Stammfassung) abgeleitet werden konnte, daß Anlagen, die nach dem SAG (also nach einer bisher geltenden Rechtsvorschrift) rechtskräftig bewilligt worden waren, keiner neuerlichen Bewilligung betreffend die Errichtung oder die Inbetriebnahme nach dem AWG 1990 bedürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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