RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0179

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29 Abs1 Z1;
AWG 1990 §29 Abs16;
SAG §14;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0340 94/05/0339

Rechtssatz

Bei nach § 14 SAG rechtskräftig bewilligten Anlagen ist für die Anordnung zusätzlicher Auflagen bzw von sonstigen Überwachungsmaßnahmen nicht § 28 AWG 1990, sondern § 29 AWG 1990 heranzuziehen (hier handelt es sich um eine Pyrolyseanlage, die eine Anlage einer Gebietskörperschaft teils zur thermischen Verwertung, teils zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen darstellt und die daher gemäß § 29 Abs 1 Z 1 AWG 1990 unter das Regime dieser Bestimmung fällt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050179.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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