RS Vfgh 1992/6/9 B801/89

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z2 bis Z4
StPO §177 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; keine Gefahr im Verzug; Einholung eines richterlichen Haftbefehls durch unverzügliche Herstellung einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgte weitere polizeiliche Anhaltung mangels Zuständigkeit des VfGH; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Die Beschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die - nicht in einem richterlichen Befehl begründete - Festnahme des Beschwerdeführers am 01.06.89 um etwa 19,45 Uhr und seine weitere Anhaltung bis zur Erlassung des die Verwahrung des Beschwerdeführers verfügenden richterlichen Befehls um 21,10 Uhr richtet. Die Beschwerde gegen die darauffolgende Anhaltung des Beschwerdeführers (bis 02.06.89, 13,30 Uhr) erweist sich hingegen als unzulässig, weil die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen einer gerichtlichen Anordnung entsprachen (vgl. VfSlg. 9388/1982); sie ist daher zurückzuweisen.

Die Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen richterlichen Haftbefehls war hier gegeben; die Festnahme des Beschwerdeführers sowie seine daran anschließende Anhaltung (bis 21,10 Uhr) gingen daher nicht gesetzmäßig vonstatten und verletzten ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit.

Insoweit der Beschwerdeführer "die Führung der Erhebungsakten ohne jegliche richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Kontrolle und die Verweigerung der Akteneinsicht" sowie "die Bekanntgabe einer bestimmten sexuellen Verhaltensweise des Beschwerdeführers an Personen, die in dieses Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise involviert sind" bekämpft, fehlt der Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen weder als Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden kann (vgl. die einschlägige Vorjudikatur, zur "aktenmäßigen Erfassung eines Überwachungsergebnisses" VfSlg. 11953/1989 sowie zu einer von behördlicher Seite veranlaßten Verlautbarung VfGH 11.06.90 B 1532,1533/89).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit, Erhebungen (einer Behörde), Überwachung (einer Person)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B801.1989

Dokumentnummer

JFR_10079391_89B00801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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