RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0004

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §30c Abs3;
FamLAG 1967 §30c;
FamLAG 1967 §30d Abs2;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Pauschalierung, daß diese dem Anspruchsberechtigten in manchen Fällen zum Vorteil, in anderen Fällen wegen höherer Kosten zum Nachteil gereicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140004.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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