RS Vwgh 1995/9/20 95/03/0032

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BVG Umfassender Umweltschutz §1;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §127 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Der Bau eines Eisenbahntunnels ist nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 56 WRG unterworfen (Hinweis E 4.12.1979, 1749, 1782/79, VwSlg 9984 A/1979), weil allfällige, mit der Errichtung eines Eisenbahntunnels verbundene Eingriffe in den Wasserhaushalt nur eine Folgewirkung einer solchen Verkehrsanlage und ihrer Bauabschnitte, nicht aber deren Zweck darstellen. Dieser allein muß dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage iSd § 9, § 10 und § 32 WRG zu beurteilen ist oder vom WRG überhaupt nicht umfaßt ist (dies gilt auch unter Bedachtnahme auf das BVG Umfassender Umweltschutz, BGBl 1984/491).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030032.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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