RS Vfgh 1992/6/9 B1279/90

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art9
StPO §142 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Hausrecht durch Hausdurchsuchung der vom Ehemann der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung mangels Einholung eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehls; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Entfernung eines Zylinderschlosses mangels Legitimation; Beschwerdeführerin nicht Mieterin

Rechtssatz

Soweit sich die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung richtet, erweist sie sich als zulässig. Entgegen dem Einwand der belangten Behörde kommt es nicht darauf an, daß die Beschwerdeführerin nicht Mieterin der durchsuchten Räumlichkeiten war; der Schutz des Hausrechtes kommt nämlich auch Inhabern eines Raumes zu, also auch der Ehegattin als Bewohnerin der von ihrem Ehemann gemieteten Wohnung.

Verletzung im Hausrecht durch die von Sicherheitsorganen aus eigener Macht vorgenommene Hausdurchsuchung.

Die Sicherheitsorgane konnten in vertretbarer Weise annehmen, daß sich die gesuchte Person in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Der verhältnismäßig lange Zeitraum von mehreren Stunden, der zwischen dem Eintreffen der Gendarmeriebeamten beim Haus und dem Tätigwerden des von ihnen beauftragten Schlossers lag, erweist jedoch deutlich, daß durchaus die Möglichkeit bestand, sich mit dem Wochenenddienst versehenden Untersuchungsrichter des zuständigen Landesgerichtes St. Pölten fernmündlich in Verbindung zu setzen. Erst dann, wenn ein solcher Versuch fehlgeschlagen wäre, wären die Beamten zum (weiteren) Einschreiten aus eigener Macht befugt gewesen.

Soweit die Beschwerde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums wegen der Entfernung des Zylinderschlosses (und dessen Ersetzung durch ein neues Zylinderschloß) geltend macht, ist sie hingegen unzulässig. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, Mieterin der Wohnung zu sein. Bei dieser Sachlage ist ein Eingriff in die vermögensrechtliche Rechtssphäre der Beschwerdeführerin voraussetzungsgemäß nicht möglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hausrecht (Mieter), Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hausdurchsuchung, VfGH / Legitimation, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1279.1990

Dokumentnummer

JFR_10079391_90B01279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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