RS Vwgh 1995/9/25 91/10/0243

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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20/08 Urheberrecht

Norm

VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §2;
VerwGesG 1936 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs 1 VerwGesG besteht darin, daß IN ORGANISIERTER FORM DIE ANSPRÜCHE MEHRERER BERECHTIGTER KOLLEKTIV UND TREUHÄNDERISCH WAHRGENOMMEN werden (Hinweis: Erläuterte Bemerkungen zum VerwGesG, bei Dillenz, Materialien zum VerwGesG, 1987, S 11 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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