RS Vwgh 1995/9/25 91/10/0243

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

20/08 Urheberrecht

Norm

VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §3 Abs1;

Rechtssatz

Das VerwGesG regelt nur die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften IM INLAND. Voraussetzung dafür ist ua der Sitz des Unternehmens im Inland. Andere Gesellschaften dürfen nach dem Sinn des Gesetzes keine entsprechende Tätigkeit im Inland entfalten. Für die Beschränkung des Tätigkeitsbereiches von Verwertungsgesellschaften auf ihr Heimatland spricht auch, daß die sozialen und kulturellen Interessen der Urheber in jedem Land durch eine nationale und unabhängige Verwertungsgesellschaft am besten wahrgenommen werden können. Die weltweite Wahrnehmung der Rechte der Urheber ist durch eine internationale Zusammenarbeit aller Verwertungsgesellschaften gewährleitet, wobei diese durch ein Netz von Gegenseitigkeitsverträgen einander wechselseitig ihre Repertoires einräumen (Hinweis: FROTZ/HÜGEL, Aspekte der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten am Beispiel der AKM in: Urhebervertragsrecht, ÖSGRUM, Bd 2, S 26 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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