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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht des § 42 NÖ SHG ist (so wie jene ähnlichen Bestimmungen anderer Sozialhilfegesetze) dem Grund und der Höhe nach von zwei Faktoren abhängig (vgl dazu Pfeil, Öst Sozialhilferecht, 525): Zum einen muß der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst. Mit der Wendung im Rahmen der Unterhaltspflicht im § 42 Abs 1 NÖ SHG verweist das Gesetz nämlich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die gesetzliche und (nach dem NÖ SHG auch) die vertragliche Unterhaltspflicht und knüpft somit die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und begrenzt sie dadurch (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0276, E 16.3.1993, 92/08/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080071.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009