RS Vwgh 1995/9/26 95/08/0168

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0196 E 20. Februar 1996 95/08/0197 E 20. Februar 1996 95/08/0198 E 20. Februar 1996 95/08/0199 E 20. Februar 1996 95/08/0200 E 20. Februar 1996 95/08/0209 E 23. April 1996

Rechtssatz

Für den Fall der analogen Anwendung des für den Hilfesuchenden geltenden § 8 Abs 1 Wr SHG auf die unterhaltsberechtigten Angehörigen hängt die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Angehöriger bei der Bemessung eines Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt davon ab, daß sie iSd § 8 Abs 1 Wr SHG außerstande sind, ihren Lebensbedarf aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Abgesehen davon, daß die in diesem Zusammenhang zu fordernde Anspannung der Kräfte der Angehörigen nicht weiterreichen kann, als jene des Hilfebedürftigen selbst, sodaß § 9 Abs 1 Wr SHG jedenfalls als Grenze der Zumutbarkeit des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft auch in diesem Zusammenhang zu beachten ist, stellt § 8 Abs 1 Wr SHG auf UNTERHALTSBERECHTIGTE Angehörige ab, weshalb auf die einschlägigen eherechtlichen und familienrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts Bedacht zu nehmen, und die Frage zu prüfen ist, ob es sich bei der Ehegattin des Hilfesuchenden um eine unterhaltsberechtigte Angehörige handelt. Ein Unterhaltsanspruch besteht nämlich nur insoweit, als die Ehegattin nicht gemäß § 94 Abs 1 ABGB dazu verhalten ist, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse (gemeinsam mit dem Hilfesuchenden) beizutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080168.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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