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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Zwar begründet eine allfällige Ersatzpflicht iSd § 42 Abs 1 NÖ SHG nicht Parteistellung im Gewährungsverfahren; jedoch hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung der Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat (Hinweis E 16.11.1993, 93/08/0158 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080071.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009