RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 2

Stammrechtssatz

Die Eignung eines Gegenstandes zum Gebrauch schließt keineswegs aus, daß die in der Herstellung des Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, dh der Gebrauchswert kann einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerkes nehmen (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0043, 0052, 0053;

E 7.9.1990, 90/14/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150086.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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