RS Vwgh 1995/10/11 95/03/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §43 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §43 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren zur Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen und nimmt sein Vertreter daran teil, so wird dem Beschuldigten durch die Unterlassung seiner Vernehmung das rechtliche Gehör in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht verwehrt, zumal eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030151.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten