RS Vwgh 1995/10/13 94/17/0001

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs2 idF 1988/087;
UStG 1972 §2 Abs4 Z2;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Rechtssatz

Jedenfalls nach der Novelle des Slbg FremdenverkehrsG LGBl 1988/080 ist die Tätigkeit des Bundes als Mautstraßenbetreiber vom Unternehmerbegriff des Slbg FremdenverkehrsG nicht ausgenommen. Die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg ist daher jedenfalls im Beitragsjahr 1993 eine vom § 2 Abs 1 Slbg FremdenverkehrsG iVm § 2 Abs 4 Z 2 UStG 1972 erfaßte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170001.X03

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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