RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0183

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1934;
WRG 1959 §4 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs8;
WRG 1959 §4 Abs9;
WRG 1959 §98;

Rechtssatz

Der im konkreten Fall begehrte Feststellungsbescheid des Inhaltes, daß eine näher bezeichnete Grundfläche, welche in den A-See hineinrage, seit ihrer Aufschüttung im Jahre 1911 aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden sei, in eventu, daß diese Fläche bereits seit dem Inkrafttreten des WRG 1934 für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich und daher niemals öffentliches Wassergut gewesen sei, ist im WRG nicht vorgesehen. Seine Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob für seine Erlassung ein im öffentlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß dazu gegeben ist (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 397 f).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070183.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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