RS Vwgh 1995/11/8 95/01/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/24 91/10/0238 1

Stammrechtssatz

Bei einer Sukzessivbeschwerde kommt es für die Prüfung der Prozeßvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an (Hinweis

E VS 1979/11/16, 2756/77, Slg 9970 A/1979 und den Beschluß vom 27. Juni 1985, 85/08/0065, Slg 11815 A/1985). Für den Fall einer nur teilweisen Bekämpfung eines Bescheides mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Beschwerdeabtretung ist auch aufgrund eines Auftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG unzulässig. In Ansehung des nachträglich erweiterten Streitgegenstandes steht der Behandlung der Beschwerde das Prozeßhindernis der Versäumung der Beschwerdefrist entgegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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